Was sich im Kern ändert
Vierzehn Punkte, die den Charakter der Reform ausmachen. Jede Karte verweist auf die Paragraphen, in denen die Änderung steht – ein Klick springt in die Synopse.
Wann gilt was
Die Verordnung tritt zum 01.08.2027 in Kraft, greift in der gymnasialen Oberstufe aber erst später. Der Jahrgang, der 2027/2028 in die Einführungsphase eintritt, wird noch vollständig nach altem Recht geführt.
Paragraph für Paragraph
Alle für Gymnasium und Gesamtschule einschlägigen Paragraphen. Die Regelungen für Abendgymnasium, Kolleg und Berufliches Gymnasium (§§ 27–37, 60–62, 71, 72) sind ausgeblendet. Voreingestellt sind die Paragraphen mit inhaltlichen Änderungen; unveränderte und rein redaktionelle lassen sich zuschalten.
Die drei Anlagen, die zählen
Anlage 1 ersetzt die feste Stundentafel der Einführungsphase, Anlage 3 die Schwerpunkt-Anlage der Qualifikationsphase. Beide sind für Wahlbögen und Belegungsprüfung die eigentliche Arbeitsgrundlage. Wiedergabe aus der Anhörungsfassung, S. 118–122.
Anlage 1 – Belegungsverpflichtungen in der Einführungsphase
zu § 19 Abs. 1 Satz 2. Ersetzt die bisherige feste Stundentafel der Einführungsphase (Anlage 1 zu § 8 VO-GO).
| Bereich | Fächer | Wochenstunden | Summe |
|---|---|---|---|
| Pflichtbereich | Deutsch | 3 | 14 |
| fortgeführte Fremdsprache | 3 | ||
| Mathematik | 3 | ||
| Religion, Werte und Normen oder Philosophie 1) | 2 | ||
| Sport | 2 | ||
| Berufliche Orientierung | 1 | ||
| Wahlpflichtbereich I | Aufgabenfeld A – Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel/Theater 2): Auswahl eines Faches | 2 | 10 |
| Aufgabenfeld B – Geschichte, Politik-Wirtschaft, Geografie: Auswahl von zwei Fächern | je 2, insg. 4 | ||
| Aufgabenfeld C – Biologie, Chemie, Physik, Informatik: Auswahl von zwei Fächern | je 2, insg. 4 | ||
| Wahlpflichtbereich II | bis zu zwei weitere fortgeführte Fremdsprachen | je 3 | 6 7) |
| neu beginnende Fremdsprache 3) | 4 | ||
| bis zu drei weitere Fächer aus dem Wahlpflichtbereich I | je 2 4) | ||
| weitere von der obersten Schulbehörde an der Schule genehmigte Fächer | je 2 4) | ||
| Sporttheorie | 1 5) | ||
| Vertiefungsunterricht | bis zu 2 6) | ||
| Wahlbereich | weitere Fächer aus den Wahlpflichtbereichen I und II, die dort noch nicht belegt wurden; Arbeitsgemeinschaften | + | + |
| Pflichtstundenzahl der Schülerinnen und Schüler | 30 8) | ||
- Wer nicht Religion wählt, muss Werte und Normen oder Philosophie belegen. Philosophie nur, wenn an der Schule genehmigt.
- Darstellendes Spiel/Theater nur, wenn an der Schule genehmigt.
- Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache mindestens vier Schuljahre durchgehend belegt hat, muss nach § 20 Abs. 2 eine neu beginnende Fremdsprache im Wahlpflichtbereich II belegen. Ausnahme nach § 20 Abs. 3 bei anerkannter Erstsprache.
- Eines dieser Fächer kann nach § 19 Abs. 5 Satz 3 auch nur im ersten Schulhalbjahr mit zwei Wochenstunden belegt werden.
- Prüfungsfach Sport kann nach § 24 Abs. 8 Satz 2 nur wählen, wer in der Einführungsphase in einem Schulhalbjahr zusätzlich Sporttheorie mit 2 Wochenstunden belegt hat.
- Vertiefungsunterricht mit 1 oder 2 Wochenstunden; nur in einem Schulhalbjahr dann mit 2 Wochenstunden.
- Bei Belegung einer neu beginnenden Fremdsprache 7 Wochenstunden.
- Bei Belegung einer neu beginnenden Fremdsprache 31 Wochenstunden.
Anlage 2 – Zugelassene Fächer und Prüfungsfächer
zu §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2. „Leistungskurs“ steht für erhöhtes, „Grundkurs“ für grundlegendes Anforderungsniveau.
| Aufgabenfeld | Fach | als Leistungskurs | als Grundkurs |
|---|---|---|---|
| A | Deutsch | X | X |
| Englisch | X | X | |
| Französisch | X | X | |
| Spanisch | X | X | |
| Latein | X | X | |
| weitere Fremdsprachen 1) | X 1) | X 1) | |
| Kunst | X | X | |
| Musik | X | X | |
| Darstellendes Spiel/Theater 2) | – | X 3) | |
| B | Politik-Wirtschaft | X | X |
| Geschichte | X | X | |
| Geografie | X | X | |
| Rechtskunde 2) | X 3) | X 3) | |
| Philosophie 2) | X 3) | X 3) | |
| Pädagogik 2) | X 3) | X 3) | |
| Psychologie 2) | X 3) | X 3) | |
| Wirtschaftslehre 2) | X 3) | X 3) | |
| Religion / Werte und Normen | X / X 3) | X / X 3) | |
| C | Mathematik | X | X |
| Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) | X | X | |
| Informatik | X 4) | X 4) | |
| Sport 5) | X 6) | X | |
| Projektfach 7) | – | – |
Fußnoten sinngemäß: 1) nur bei Unterricht im Sekundarbereich I und Genehmigung; eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach. 2) Angebot nur mit Genehmigung der obersten Schulbehörde. 3) Zulassung als Prüfungsfach nur mit gesonderter Genehmigung. 4)–7) weitere Einschränkungen; das Projektfach ist kein Prüfungsfach. Maßgeblich ist der Wortlaut der Anlage, S. 120–121 des Entwurfs.
Anlage 3 – Belegung und Einbringung in der Qualifikationsphase
zu §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 59 Abs. 1 Satz 2. Diese Tabelle tritt an die Stelle der bisherigen Schwerpunkt-Anlage.
| Fach | zu belegende Kurse 1) | in Block I einzubringende Kursergebnisse 1) |
|---|---|---|
| Deutsch | 4 | 4 |
| eine Fremdsprache 2) | 4 | 4 3) |
| Musik oder Kunst oder Darstellendes Spiel/Theater 2) | 2 4) | 2 |
| Geschichte | 2 4) | 2 |
| Politik-Wirtschaft oder Geografie oder weiteres Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach Anlage 2 | 2 4) | 2 |
| Religion oder Werte und Normen oder Philosophie 5) | 2 4) | 2 |
| Mathematik | 4 | 4 |
| eine Naturwissenschaft 2) | 4 | 4 |
| Sport 6) | 4 | – |
- Ist ein Fach Prüfungsfach, sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vier Kurse zu belegen und nach § 59 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 vier Kursergebnisse einzubringen.
- Die Schulhalbjahre müssen bei Belegung und Einbringung dasselbe Fach betreffen.
- War nach § 20 Abs. 2 Satz 2 eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache durchgehend zu belegen und wird die Einbringungsverpflichtung nicht durch deren Kursergebnisse erfüllt, sind zusätzlich zwei Kursergebnisse in dieser Fremdsprache einzubringen.
- Die Kurse sind nach § 25 Abs. 1 Satz 4 aufeinanderfolgend innerhalb eines Schuljahres zu belegen.
- Wer nicht Religion wählt, muss Werte und Normen oder Philosophie belegen.
- Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt anstelle von Sport ein anderes Fach.
Wie diese Seite entstand
Damit klar ist, worauf man sich hier verlassen kann und worauf nicht.
Woher der Vergleich kommt
Der Entwurf ist selbst schon als Synopse gesetzt: Neben dem neuen Verordnungstext und den neuen Ergänzenden Bestimmungen stehen drei schmale Spalten, in denen das Kultusministerium angibt, wo die jeweilige Regelung bisher zu finden war – in der VO-GO, in der AVO-GOBAK oder in der VO-AK. Diese amtlichen Verweise sind die Grundlage der Gegenüberstellung. Der Alttext links stammt also nicht aus einer Vermutung, sondern aus der Fundstelle, die das Ministerium selbst benennt; sie steht bei jedem Paragraphen unten mit angegeben.
Woher die Einstufung kommt
Die Einordnung als unverändert, redaktionell, inhaltlich geändert oder neu stützt sich auf die amtliche Begründung, die den Entwurf paragraphenweise kommentiert und häufig selbst sagt, ob eine Regelung unverändert übernommen, nur neu systematisiert oder inhaltlich neu gefasst wurde. Wo die Begründung eine Einstufung trägt, ist der betreffende Satz wörtlich zitiert. In einigen Fällen weicht die Einstufung bewusst von der Begründung ab – etwa bei § 22, wo die Begründung mit „unverändert“ einsteigt, anschließend aber selbst zwei Substanzänderungen benennt. Solche Fälle sind an den zitierten Sätzen erkennbar.
Was der wortgenaue Vergleich kann
Wo alter und neuer Text sprachlich noch genug miteinander zu tun haben, lässt sich der Vergleich auf Wortebene zuschalten: Gestrichenes erscheint links rot durchgestrichen, Hinzugefügtes rechts grün. Bei den vollständig neu geschriebenen Paragraphen – etwa den Belegungsverpflichtungen der Qualifikationsphase – fehlt dieser Knopf, weil ein Wortdiff dort nur Farbrauschen erzeugen würde. Dann hilft allein die Gegenüberstellung.
Eine Einstufung, die erklärt gehört
Die Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 70, 73, 74, 75) sind hier als neu geführt, obwohl auch die alten Verordnungen Übergangsregelungen und Inkrafttretensvorschriften kannten. Gemeint ist: Der Regelungsgegenstand – der Übergang von VO-GO und AVO-GOBAK auf genau diese Verordnung – existierte bisher nicht. Wer die alten §§ 28 und 29 AVO-GOBAK daneben legt, findet dort inhaltlich nichts wieder.
Grenzen
- Es handelt sich um eine Anhörungsfassung. Bis zur Verkündung kann sich der Text noch ändern.
- Ausgeblendet sind die Regelungen für Abendgymnasium und Kolleg (§§ 27–37, 60, 61, 71) sowie die spezifischen Vorschriften für das Berufliche Gymnasium (§§ 62, 72).
- Die Texte sind maschinell aus den PDF-Dateien gelesen. Einzelne Trennstriche oder Fußnotenziffern können verrutscht sein. Die Notentabellen in § 10 und im alten § 7 VO-GO ließen sich maschinell nicht sauber auslesen und sind hier von Hand nachgesetzt. Für alles, worauf eine Entscheidung gestützt wird, gilt der amtliche Wortlaut – die Seitenzahlen bei jedem Paragraphen führen direkt zur Fundstelle im Entwurf.
- Die VO-AK (Abendgymnasium und Kolleg, eigenständige Verordnung) lag nicht vor; Verweise auf sie sind deshalb nur als Fundstellenangabe wiedergegeben, nicht im Volltext.